Immer wieder staunen Verbraucher über ihre Mobilfunkrechnungen. Besonders, wenn dort Posten für Leistungen Dritter auftauchen, die sie wissentlich weder bestellt noch genutzt haben – etwa Abonnements von Info-und Unterhaltungsdiensten oder kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines oder Ansagedienste. Beschwerden gegen diese Drittanbieterforderungen beim Mobilfunkanbieter laufen oft ins Leere. Dort fühlt man sich nicht zuständig, fordert aber nachdrücklich deren Bezahlung. Natürlich kann man im Einzelfall über die Frage streiten, ob die Reklamation berechtigt ist. Doch wer eine Zahlung verlangt, muss auch erklären, wofür, und kann hinsichtlich einer Gutschrift nicht auf einen Dritten verweisen, befanden zumindest Verbraucherschützer und klagten. Dieser Rechtsauffassung folgte das angerufene Landgericht Potsdam und stellte klar, dass sich der Verbraucher mit Beanstandungen nicht an den Drittanbieter wenden muss, sondern diese gegenüber dem Mobilfunker geltend machen kann (LG Potsdam, Az.: 2 O 340/14).…